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Forenübersicht » 5. Autowelt » 5.3. Technische fragen und Probleme » BGH Urteil zu Diesel mit Partikelfiltern

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mitch ist offline mitch  
BGH Urteil zu Diesel mit Partikelfiltern
1888 Beiträge - Hardcore - Alfista
mitch`s alternatives Ego
Was lernen wir daraus ein Diesel taugt nur für Langstreckenbetrieb ...oder wie die Bürger weiterhin verarscht werden..

Schlechte Nachricht für Diesel-Freunde

Die Tatsache, dass bei überwiegend im Kurzstreckenbetrieb genutzten Diesel-Fahrzeugen Regenerationsfahrten zur Reinigung des Partikelfilters erforderlich sind, stellt auch dann keinen Sachmangel dar, der zur Rückgabe des Fahrzeuges berechtigt, wenn der Käufer des Fahrzeuges darauf nicht hingewiesen wurde.
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Mit dieser Entscheidung vom 4. März 2009 (Az.: VIII ZR 160/08) hat der Bundesgerichtshof ein anders lautendes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4.6.2008 aufgehoben (VersicherungsJournal 12.8.2008). Verstopfter Filter

Der Kläger hatte bei einem Autohändler ein neues Dieselfahrzeug erworben, das mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet war. Doch die Freude an seinem neuen Auto währte nur kurz. Denn weil der Kläger das Fahrzeug überwiegend im Kurzstreckenbereich einsetzte, verstopfte der Filter.

Die dadurch hervorgerufenen Störungen konnten nur beseitigt werden, wenn das Fahrzeug über mehre Minuten mit einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit gefahren wurde. Der Kläger war der Meinung, dass ihn der Händler darauf hätte hinweisen müssen und verlangte eine Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Zu Recht, meinten die Richter des Stuttgarter Oberlandesgerichts – und gaben einer entsprechenden Klage des enttäuschten Autokäufers statt. Nach Ansicht des Gerichts stellt es einen schweren Sachmangel dar, wenn ein von einem Käufer erworbenes Fahrzeug nicht jene Beschaffenheit aufweist, die er bei üblicher Verwendung erwarten darf.
Rückabwicklung des Kaufvertrages

Denn ein Käufer muss nicht damit rechnen, dass für ein mit Filter ausgerüstetes Dieselfahrzeug andere technische Gesetzmäßigkeiten gelten als für Dieselfahrzeuge ohne Filter. In Zeiten fortwährender Umweltdiskussionen würden sich viele Käufer von Dieselfahrzeugen bewusst für ein Modell mit Partikelfilter entscheiden.

Die schwerwiegende Einschränkung, dass ein bestimmtes Fahrverhalten, welches mit der herkömmlichen Dieseltechnik ohne Weiteres möglich ist, mit einem Fahrzeug mit Rußpartikelfilter aus technischen Gründen nicht mehr möglich ist, stellt aus Sicht der Stuttgarter Richter einen Sachmangel dar, der zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt.

Doch dem wollten die Richter des Bundesgerichtshofs nicht folgen. Sie gaben der Revision des Autohändlers gegen das Stuttgarter Urteil statt.
Äpfel mit Birnen

Nach Meinung des Bundesgerichtshofs können für die Beurteilung, ob an dem Fahrzeug des Klägers ein Mangel im Sinne von § 434 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BGB vorliegt, als Vergleichsmaßstab nur solche Fahrzeuge herangezogen werden, die ebenfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind. Darauf abzustellen, ob Dieselfahrzeuge generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet sind, hält das Gericht hingegen für falsch.

Die gesetzliche Bestimmung setzt als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit voraus, die bei „Sachen der gleichen Art“ üblich ist und die der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten kann, so das Gericht.

Wenn daher ein Dieselpartikelfilter die Ursache für einen geltend gemachten Mangel ist, dann können nicht als „Sachen der gleichen Art“ Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die nicht über einen solchen Partikelfilter verfügen. Aber genau darauf hat die Vorinstanz ihr Urteil gestützt.

Auch die Tatsache, dass ein durchschnittlich informierter Käufer ohne weitere Aufklärung nicht zu der Erkenntnis gelangen kann, dass ein mit Dieselpartikelfilter ausgestattetes Neufahrzeug anders als Dieselfahrzeuge ohne Partikelfilter oder Fahrzeuge mit Benzinmotor für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr nicht geeignet ist, führt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu keinem anderen Ergebnis.
Falsche Erwartung

Denn für die Ermittlung der zu erwartenden Beschaffenheit kommt es im Sinne von § 434 BGB weder auf die konkret vorhandene Vorstellung noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand – sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte – des Käufers an.

Maßstab ist vielmehr jene Beschaffenheit, die der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten kann, das heißt seine objektiv berechtigte Erwartung.

Da aber bei Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter nach dem derzeitigen Stand der Technik keine uneingeschränkte Nutzung im Kurzstreckenbetrieb möglich ist, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Erwartung des Käufers, dass ein solches Fahrzeug uneingeschränkt genutzt werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen zu der Behauptung des Klägers getroffen werden müssen, dass das in sein Fahrzeug eingebaute System auf jeden Fall mangelhaft ist.



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Beitrag vom 06.03.2009 - 08:39
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