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Forenübersicht » 5. Autowelt » 5.3. Technische fragen und Probleme » Rücktrift vom Kaufvertrag oder ein Märchen hält sich hartnäckig

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2 Beiträge in diesem Thema (offen)
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mitch ist offline mitch  
Themenicon    Rücktrift vom Kaufvertrag oder ein Märchen hält sich hartnäckig
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mitch`s alternatives Ego
ich denke das sollte mal gepostet werden weil immer wieder das Thema hochkommt

aber lest selbst

Streit um Rücktritt vom Kaufvertrag

Betragen die Kosten für die Beseitigung eines Mangels an einem Neufahrzeug noch nicht einmal ein Prozent des Kaufpreises, so hat der Käufer in der Regel keinen Anspruch darauf, vom Kaufvertrag zurücktreten zu können. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. Juni 2011 entschieden (Az.: VIII ZR 202/10).

Der Kläger hatte bei der Beklagten ein Neufahrzeug im Wert von rund 135.000 Euro gekauft.
Erheblicher Mangel?

Doch schon kurz nach der Übergabe musste das Auto wegen Mängeln wiederholt in die Werkstatt. Nach dem vierten Werkstattaufenthalt hatte der Käufer die Nase voll. Er trat von dem Kaufvertrag zurück und verlangte von dem Verkäufer, das Fahrzeug unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

Damit war der Verkäufer jedoch nicht einverstanden. Sein Argument: Die Reparaturkosten für den zuletzt behobenen Mangel hätten noch nicht einmal ein Prozent des Kaufpreises betragen. Ein derartig unerheblicher Mangel rechtfertige keinen Rücktritt vom Kaufvertrag.

In dem sich anschließenden Rechtsstreit hatte der Kläger zunächst Erfolg. Zuletzt hatte ihm das Oberlandesgericht Schleswig zugestanden, das Fahrzeug an den Verkäufer zurückgeben zu dürfen. Denn nach einem viermaligen Werkstattaufenthalt müsse von einem erheblichen Mangel des Kaufgegenstands ausgegangen werden, der einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertige.
Unerheblich

Doch dem wollten die von dem Verkäufer in Revision angerufenen Richter des Bundesgerichtshofs nicht folgen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Gerichts ist ein Sachmangel, dessen Beseitigung Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, als unerheblich im Sinne von § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB anzusehen. Ein solcher Mangel rechtfertigt daher keinen Rücktritt vom Kaufvertrag.

Dabei ist es unerheblich, dass es sich bei dem Auto des Klägers um ein Fahrzeug der Luxusklasse handelt. Es kommt auch nicht darauf an, ob es vor dem erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag bereits mehrfach nachgebessert wurde. „Denn die Erheblichkeit eines bestehenden Mangels hat nichts damit zu tun, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat“, so das Gericht.
Keine Regel ohne Ausnahmen

Auf das Ausmaß der Funktions-Beeinträchtigung eines Kaufgegenstandes kommt es nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit erheblichen Kosten beseitigt werden kann.

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist auch dann möglich, wenn die Ursache für den Mangel zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist. Sollte sich später herausstellen, dass der Mangel mit geringem Aufwand zu beseitigen gewesen wäre, so hat das auf die Berechtigung zu einem Rücktritt keinerlei Einfluss.

Die Richter bezogen sich mit diesem Hinweis auf eine Entscheidung des gleichen Senats des Gerichts vom 15. Juni 2011 (VersicherungsJournal 20.6.2011).



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Beitrag vom 01.07.2011 - 08:40
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Beiträge Autor Datum
Themenicon   Rücktrift vom Kaufvertrag oder ein Märchen hält sich hartnäckig
mitch 01.07.2011 - 08:40
  Rücktrift vom Kaufvertrag oder ein Märchen hält sich hartnäckig
Teilzeit-Jedi 01.07.2011 - 09:17

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