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Topone |
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Scheiben tönen - rundherum! |
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Hoi zusammen
Ich möchte evtl. meine Scheiben tönen. Die Heckscheibe und die zwei kleine Seitenscheiben so schwarz wie möglich und die Frontscheibe plus die zwei restlichen auch verdunkeln.
Weiss jemanden von euch wie es in der Schweiz aussieht mit dem Gesetz? Darf ich die Frondscheibe auch dünkler machen?
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Beitrag vom 10.06.2007 - 21:44 |
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2114 Beiträge - Profi Alfista
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neeee darfste nicht machen...
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Beitrag vom 10.06.2007 - 21:52 |
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6095 Beiträge - Weiser - Alfista
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Kein Chance. Nicht mal die Fahrer und Beifahrer Seite.
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Beitrag vom 10.06.2007 - 22:20 |
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Topone |
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gar nicht? Scheiss REGEL!!!!
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Beitrag vom 10.06.2007 - 22:50 |
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325 Beiträge - Grosser Alfista
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Jedoch sieht man in Deutschland häufiger Autos (meist schwarze Außenfarbe) mit rundherum getönten Scheiben fahren. Ich denke einmal die Besitzer haben einen Promibonus oder andere Gesetze.
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Beitrag vom 11.06.2007 - 07:49 |
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2114 Beiträge - Profi Alfista
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ja so wirts warscheinlich sein... als ich meine scheiben tönen lies wollte ich die vorderen auch bischen dunkler aber da haben sie mir abgewinkt...
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Beitrag vom 11.06.2007 - 08:05 |
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46 Beiträge - Neuling
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Wenn man sich vom Arzt ein Attest auf Sonnenallergie ausstellen lässt, kann man sich die vorderen Seitenscheiben verdunkeln lassen und werden dann auch eingetragen.
Ich hab das mal gelesen und weiß auch nicht ob das stimmt. Musse mal mitn Arzt reden....
Wär doch aber ne logische Erklärung dafür...
Aber das mit der Windschutzscheibe kannst definitiv knicken.... würde ich dir auch nicht raten!
Erstens sieht man dann, wenn die anderen Scheiben dunkel sind, von vorne sowieso nicht mehr viel vom Innenraum..
Und dann wirds auch noch in der Nacht sehr anstrengend für die Augen...:(
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Beitrag vom 11.06.2007 - 11:19 |
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631 Beiträge - Erfahrener Alfista
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Stimmt, ist nicht erlaubt... Hingegen hat mein GT bereits ab Werk verdunkelte Scheiben, inkl. Fahrer- und Beifahrer - die einfach etwas weniger wie hinten... Sieht m.E. perket aus so...
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Beitrag vom 11.06.2007 - 11:21 |
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4556 Beiträge - Alfista Legende
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Eine Färbung von 25% (!) der Scheibe ist erlaubt. Auslegen kann man diesen Paragraphen wie man möchte... es gibt durchaus Leute die (natürlich Teuer über Gutachten etc.) die Scheibe zu 1/4 verblenden durften. Selbstreden vollständig. Ist eben die alternative zum 1/4 Grünkeil oder einem Frontscheibenaufkleber...
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Beitrag vom 11.06.2007 - 12:45 |
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2114 Beiträge - Profi Alfista
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gilt das den auch für die schweiz???
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Beitrag vom 11.06.2007 - 12:47 |
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Topone |
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wäre geil wenn man dies in der Schweiz machen kann!!!
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Beitrag vom 11.06.2007 - 14:28 |
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2114 Beiträge - Profi Alfista
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das würd mich auch interessieren...
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Beitrag vom 11.06.2007 - 15:40 |
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631 Beiträge - Erfahrener Alfista
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Zitat Original geschrieben von Bloodwarrior
Eine Färbung von 25% (!) der Scheibe ist erlaubt. Auslegen kann man diesen Paragraphen wie man möchte... es gibt durchaus Leute die (natürlich Teuer über Gutachten etc.) die Scheibe zu 1/4 verblenden durften. Selbstreden vollständig. Ist eben die alternative zum 1/4 Grünkeil oder einem Frontscheibenaufkleber... |
Mooooooment - das ganze bezieht sich auf die Heck- und hinteren Seitenscheiben! Nicht aber auf die Frontscheibe und vorderen Seitenscheiben!
Ich such mal schnell den Paragraphen raus...
Auch Frontscheibenkleber sind verboten!
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Beitrag vom 11.06.2007 - 15:43 |
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4556 Beiträge - Alfista Legende
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Kann sein das dies ein Schweizer Exklusiv ist ;)
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Beitrag vom 11.06.2007 - 15:47 |
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631 Beiträge - Erfahrener Alfista
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Auszug aus dem Schweizer Gesetz VTS Art. 71
Art. 71 Türen, Fenster, Sicht
4 Alle Fensterscheiben bei Räumen für Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen aus Sicherheitsglas oder einem ähnlichen Material bestehen, das bei Bruch keine erheblichen Verletzungen verursachen kann. Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durchlassen. Windschutzscheiben müssen bei Bruch dem Führer oder der Führerin noch eine ausreichende Durchsicht ermöglichen.
5 Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Die Zulassungsbehörde verfügt die erforderlichen Auflagen (zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.
Rein theoretisch dürfen die vorderen Scheiben also auch getönt werden - nur gibt es kaum eine Folie welche 70% und mehr des Lichts durchlassen resp. sind die Scheiben bereits ohne Folie nahe an dem Wert und somit ist eine Tönung verboten. Frontscheibe welche einen Tönungsbalken haben, sind erlaubt solange auch dieser 70% des Lichts durchlässt.
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Beitrag vom 11.06.2007 - 15:59 |
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