| 434 Beiträge - Grosser Alfista
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also ich hatte das gleiche problem wie du,identisch! bei mir war es aber lediglich der eobd sensor. hab nen neuen gekriegt und seit dem niewieder probleme! das das was mit der kupplung zutun hat,leuchtet mir nicht ein,aber ich bin ja auch kein experte! aber.... du hast doch die schöne erst vor kurzem gekauft, dann hast du 1 jahr garantie seitens des händlers! aber nur die ersten 6 monate,danach liegt die beweislast bei dir,sprich dann müstetst du nachweisen das der defekt schon davor war. ist ja bei dir aber nicht der fall. kannst ja mal beim adac nachfragen, aber ich bin mir zu 99 % sicher, das die die kosten zu 100 % übernehmen MÜSSEN!! mein kumpel hatte nen ähnlichen fall, gebrauchtes auto,xenon danach defekt und die haben ohne murren den scheinw. ausgetauscht. weiß ja nicht wie es bei euch ist in der schweitz,aber schau doch mal bei wikipedia im netzt nach!bin mir sehr sicher! ich hoff ich konnrt helfen!
hab was gefunden,wuste doch ich habs mal gelesen. also hast sehr sehr gute karten
Gebrauchtwagenhändler haftet nach neuem Recht für Sachmängel
Einem Kraftwagen Gebrauchtwagenhändler kann in einem Kaufvertrag mit der Formulierung "keine Garantie" die Sachmängelhaftung (die nach alten Recht "Gewährleistung" hieß) nicht ausschließen. Eine solche Klausel ist unwirksam (Landgericht Dessau DAR 2003,119).
Sachmängelhaftung und Garantie zwei grundverschiedene Rechte
Bei Kaufverträgen über neue Waren, wie beispielsweise von neuen Autos, gilt es nach neuem Recht zu unterscheiden zwischen:
· der Sachmängelhaftung (sie hieß früher Gewährleistung und wurde im Umgangsdeutsch auch Garantie genannt) und
· der Garantie.
Nach der Sachmängelhaftung gilt seit 1. Januar 2002 für den Händler ein Haftungszeitraum von zwei Jahren. Für den privaten Käufer hat das Gesetz zudem eine Beweiserleichterung eingeführt: In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf gilt die so genannte "Beweislastumkehr". Dies bedeutet, daß der Zeitpunkt des vorhandenen Mangel nicht vom Käufer nachgewiesen werden muß, sondern der Verkäufer muß nachweisen, daß der Fehler am neuen Kraftfahrzeug nicht schon im Zeitpunkt des Kaufes (dem so genannten Gefahrenübergang vorlag. Bei Mängeln, die später - also nach sechs Monaten - am Fahrzeug auftreten, gilt der allgemeine Grundsatz im Beweisrecht, daß derjenige den Mangel behaupten und auch beweisen muß, wer einen für ihn günstigen Anspruch geltend machen, also in unserem Falle der Käufer. In der Praxis bedeutet dies: Nach sechs Monaten muß der Kunde beweisen, daß sein Auto bereits beim Kauf den aufgetretenen Fehler hatte.
Unabhängig von dieser Sachmängelhaftung kann der Händler zunächst versuchen, den Mangel am Fahrzeug beheben. In der Regel muß dies der Käufer jedoch nicht mehr als zweimal hinnehmen. Wenn dem Verkäufer die Fehlerbehebung dann nicht gelingt, hat der Käufer zwei Möglichkeiten: Er kann den Kaufpreis mindern, oder er kann das Auto zurückgeben. Allerdings: Die gefahrenen Kilometer werden nach einem bestimmten Schlüssel angerechnet.
Bei der Garantie liegt die Sache anders.
Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers (nicht des Verkäufers, es sei denn, er ist zugleich auch Verkäufer an den Endverbraucher). Die Garantie ist befristet, sie ist an Bedingungen geknüpft. Beim Autokauf meist an eine regelmäßig einzuhaltende Wartung des Fahrzeuges. Sie kann das gesamte Fahrzeug umfassen (Neuwagengarantie genannt) oder die Garantie kann sich auf bestimmte Teile des Autos beschränken, wie beispielsweise auf den Lack oder auf das Durchrosten. Treten während der laufenden Garantiezeit Mängeln auf, die von dem Garantieversprechen umfaßt sind, dann werden sie vom Hersteller bzw. dessen Vertragshändler kostenlos behoben. Anders als bei der Sachmängelhaftung ist es unerheblich, ob der Mangel vor dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, also im Zeitpunkt des Kaufes, vorgelegen hat.
Die Autohersteller haben unterschiedliche Garantien angeboten. So haben japanische Fahrzeughersteller meist eine Garantieerklärungen von drei Jahren, oft kombiniert mit einer Höchstfahrleistung, abgegeben. Deutsche Hersteller geben häufig keine Garantie. So beispielsweise gibt es bei Porsche, Ford, Mercedes, VW keine Neuwagengarantie. Mercedes gibt beispielsweise einen Durchrostungsgarantie von 30 Jahren, dafür aber keine Lackgarantie. Mercedes bietet beispielsweise einen Service-Vertrag über 24 beziehungsweise 48 Monate an. Diese sogenannte "Anschluß - Garantie" ist kostenpflichtig. Die deutschen Fahrzeughersteller begründen ihre Absage an die Garantieleistung damit, daß sie neben der Sachmängelhaftung, Mängel an ihren Fahrzeugen auf "Kulanz" beseitigen würden. So verspricht Mercedes beispielsweise bei einigen Modellen eine Kulanz bis zu fünf Jahren. Die Kulanz ist allerdings nicht einklagbar, sie ist kein Rechtsanspruch. Der Autokäufer ist praktisch auf den guten Willen des Autoherstellers angewiesen.
viel glück und bleib hartnäckig !!!
ciao
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| ALFA ROMEO GT, CHE BELLEZZA !!! |
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zuletzt von Gino am 06.06.2008 - 18:23.
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